Neuigkeiten im Verband

Verbandsreise geht nach Irland!

vom 16.02.2010

Die ursprünglich geplante Reise nach Griechenland wird aufgrund der derzeitigen Unruhen im Reiseland abgesagt.

Alternativ bieten wir  im gleichen Zeitraum kurzfristig eine Reise nach Irland an. Sie ist vorgesehen in der Zeit vom 4.bis 9. März. Weitere Informationen erhalten Sie in der Geschäftsstelle!

Weiterbildung Güterverkehr

vom 11.02.2010

Im Rahmen der Kraftfahrer-Weiterbildung haben kürzlich über 200 Teilnehmer das Modul 1 "ECO-Training" mit Erfolg absolviert.

Weil viele Mitarbeiter in den Unternehmen mit der Ladungssicherung konfrontiert werden, bieten wir in diesem Jahr zunächst das Modul 5 „Ladungssicherung" an.... lesen sie mehr im internen Mitgliederbereich

Fristverkürzung für das Knicken für dieses Jahr ausgesetzt!

vom 02.02.2010

In der letzten Mitgliederinformation haben wir über die Fristverkürzung bei der Knickpflege informiert. Danach sollte das Knicken nur noch bis Ende Februar möglich sein. Aufgrund dieser kurzfristigen Neuregelung haben wir beim zuständigen Umweltministerium die Aussetzung dieser Fristverkürzung beantragt. Wir sind erfreut darüber, dass diesem Antrag stattgegeben worden ist, zumal es auch aufgrund der derzeitigen Witterungsverhältnisse zu erheblichen Vollzugsproblemen gekommen wäre.

Nur für dieses Jahr gilt die Ausnahme, dass in der Zeit vom 1. bis 14. März 2010 wie bisher Bäume gefällt werden dürfen. Die unteren Naturschutzbehörden sind diesbezüglich informiert, so dass keine ordnungsrechtlichen Maßnahmen erfolgen werden.

Ausdrücklich wird darauf verwiesen, dass die Arbeiten gemäß der „Vereinbarung über die Durchführung der maschinellen Knickpflege unter Berücksichtigung ökologischer Belange" durchgeführt werden müssen.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass von dem Verbot des Gehölzschnitts in der Zeit vom 1. März bis 30. September Wälder, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzte Grundflächen ausgenommen sind.

Unter dem Begriff „gärtnerisch genutzte Grundflächen „werden Flächen verstanden, die in Erwerbsabsicht bewirtschaftet werden. Daraus folgt, dass private Gärten von dieser Privilegierung nicht erfasst sind und für diese das oben genannte Verbot ebenfalls gilt.

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